http://tilman-hoppe.de/DVBL_1386.pdf
Die Corona-Pandemie hat im März 2020 eine Regelungslücke ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, die bislang weitgehend unbemerkt geblieben war: Das Grundgesetz sieht nur für den Verteidigungsfall einen Mechanismus vor, der die Legislative handlungsfähig hält, den Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a GG). Für den Inneren Notstand, Seuchenfall und ähnliche Notfälle fehlt – auf Bundesebene – ein solches »Notparlament«.
Textnachweis: Abstract, ibid.