#wissorg Öffnung des Bayerischen Hochschulrechts durch Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes


https://bayrvr.de/2017/09/05/staatsregierung-gesetzentwurf-zur-aenderung-des-bayerischen-hochschulgesetzes-bayhschg/

Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) können die einzelnen Hochschulen in den sog. Abweichungsverordnungen befristet mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung hochschulorganisationsrechtliche Sonderregelungen treffen. Die Hochschulen haben hier vielfältige auf die Bedürfnisse vor Ort zugeschnittene Spezialregelungen getroffen. Die Regelungen, die sich im Sinne eines „best practice Modells“ bewährt haben, sollen nicht länger befristet individuell gelten, sondern in den Grundzügen vor dem Hintergrund einer gewachsenen Weiterentwicklung des Hochschulrechts ins Gesetz übernommen werden. Gleichzeitig soll den Hochschulen, soweit erforderlich, die Befugnis zur Einzelfallausgestaltung durch Hochschulsatzungen übertragen werden.

Text: Bayer. Landtag, Drucksache 17/18161

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