Schlagwort: Öffnungsklausel


https://bayrvr.de/2017/09/05/staatsregierung-gesetzentwurf-zur-aenderung-des-bayerischen-hochschulgesetzes-bayhschg/ Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) können die einzelnen Hochschulen in den sog. Abweichungsverordnungen befristet mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung hochschulorganisationsrechtliche Sonderregelungen treffen. Die Hochschulen haben hier vielfältige Read more…


http://www.wissenschaftsmanagement-online.de/node/4425 Eher unspektakuläre Formulierungen beenden das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), indem sie in Artikel 106 Abs. 2 eine sogenannte Experimentierklausel einführen, die es den Hochschulen ermöglicht mit Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums vor allem hinsichtlich ihrer Organisation und der Studierendenvertretungen vom BayHSchG Read more…

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