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Der EuGH hatte daraufhin im Oktober 2014 entschieden (wir berichteten), dass das Einbinden von YouTube-Videos keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Einbindens von öffentlich zugänglichen YouTube-Videos, das auch als „Framing“ bezeichnet wird, vor. Ein neues Publikum wird nicht erreicht, da laut EuGH davon ausgegangen werden kann, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.“ Auch eine neue Technik wird nach dem EuGH beim Framing nicht verwendet. Unklar aber blieb, ob dies auch für illegal ins Internet gestellte Inhalte gilt. Dazu äußerte sich der EuGH in seiner Entscheidung leider nicht eindeutig.
© Text: Christian Solmecke @ wbs-law.de