Hochschulinnovationsgesetz – eindrücke — Information, Geschichte, Kultur https://eindruecke.achmnt.eu von Dr. Andreas C. Hofmann Sun, 20 Mar 2022 21:23:29 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.6.2 https://eindruecke.achmnt.eu/wp-content/uploads/2020/05/cropped-einsichten-titel1-2-32x32.jpg Hochschulinnovationsgesetz – eindrücke — Information, Geschichte, Kultur https://eindruecke.achmnt.eu 32 32 208800265 #wissorg Der Rückzug der Staatsaufsicht aus den bayerischen Universitäten – Segen oder Fluch? https://eindruecke.achmnt.eu/2021/03/14956/ Sat, 27 Mar 2021 21:08:44 +0000 https://eindruecke.achmnt.eu/?p=14956 Read more…]]> Im Oktober 2020 stellte das bayerische Kabinett eine Hochschulreform vor, welche die Universitäten aus der Aufsicht des Staates entlässt und zu reinen öffentlich-rechtlichen Personalkörperschaften macht. Es ist dies eine Freiheit, welche die Universitäten in Bayern seit über 200 Jahren nicht mehr hatten. In meiner Anfangszeit als Studierendenvertreter 2003ff. wurde der Einfluss des Ministeriums als eines der größten Hindernisse erachtet. Mit der Novelle des Bayerischen Hochschulgesetzes wurden die Hochschulleitungen gestärkt und mit den Hochschulräten externer, häufig wirtschaftsaffiner Sachverstand integriert. Das Ministerium wurde nun zunehmend auch als Korrektiv ggü. Hochschulleitung und Hochschulrat empfunden. Da meine Zeit in der Hochschulpolitik über zehn Jahre zurückliegt, vermag ich keine belastbare Einschätzung abzugeben über Für und Wider der geplanten Hochschulreform. Der Schärfe der Kritik hat mich indes in der Tat überrascht. 

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#UnivHist 200 Jahre nach den Karlsbader Beschlüssen bringt Bayern fundamentale Freiheiten im Hochschulrecht auf den Weg https://eindruecke.achmnt.eu/2020/10/14269/ Sun, 25 Oct 2020 21:07:23 +0000 https://eindruecke.achmnt.eu/?p=14269 Read more…]]> https://www.stmwk.bayern.de/download/20668_MRV-Novellierung-des-Bayerischen-Hochschulrechts-Eckpunkte-Hochschulrechtsreform_final_20102020.pdf

Als Historiker ist man erst recht gehalten, einen Vorgang nicht als ‚historisch‘ zu bezeichnen. Die nun anstehende Hochschulreform im Freistaat Bayern ist allerdings zweifelsfrei von universitätsgeschichtlicher Bedeutung.

Rückblick: Im Jahre 1819 wurden die Karlsbader Beschlüsse erlassen und alle Universitäten im damaligen Deutschen Bund einer striktesten staatlichen Aufsicht unterworfen. Bereits zuvor waren die akademischen Korporationen zunehmend dem aufgeklärten Staatsorganismus einverleibt worden. Für die vergangenen 200 Jahre war die Frage des staatlichen Einflusses auf die Universitäten ein vor dem Hintergrund der jeweiligen politischen Situation ständig oszillierender Diskurs.

Literaturhinweise:

Andreas C. Hofmann: Deutsche Universitätspolitik im Vormärz (1815-1848). Ein Beitrag zur Neubewertung des Deutschen Bundes (=Schrif­tenreihe der Stipendiatinnen und Stipendiaten der Friedrich-Ebert-Stiftung Bd. 51), Berlin u.a.: LIT Verlag 2019, 978-3-643-14423-2
www.lit-verlag.de/isbn/3-643-14423-2

Andreas C. Hofmann: Organisationale Hochschulautonomie in Bayern — die Verwendung der Experimentier- und Öffnungsklauseln des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006, in: wissenschaftsmanagement-online [02.06.2014 / 27.08.2014]
www.wissenschaftsmanagement-online.de/node/4425

Diesen Diskurs will die Bayerische Staatsregierung nun mit einem Hochschulinnovationsgesetz zu einem vorläufigen Ende bringen:

  • Bislang hatten die Hochschulen eine Doppelrolle als Körperschaften öffentlichen Rechts und staatliche Einrichtungen. Sie sollen zukünftig aus ihrer Eigenschaft als staatliche Einrichtung entlassen werden.
  • Das Bayerische Hochschulgesetz enthält umfassende Regelungen zur Organisation der Hochschulen. Diese entfallen und werden von den Hochschulen als Organisationssatzung selbst geregelt.
  • Die Finanzierung erfolgt durch einen nicht mehr in den staatlichen Haushaltsplänen abgebildeten Globalhaushalt, der nicht mehr der Zustimmung von Ministerium und/oder Landtag bedarf.
  • Das Berufungsrecht oblag den Hochschulen bislang durch eine Experimentierklausel. Dies wird nun der Regelfall, wobei die Hochschulen die Verfahrensabläufe durch Satzung ausgestalten können.
  • Die Hochschulen erhalten die Dienstherrneigenschaft, wodurch Hochschullehrer von Beschäftigten des Staates zu Beschäftigten der Universität werden. Ein fundamentaler Statuswechsel!

Von wissenschaftsgeschichtlicher Tragweite ist ein neuer Ansatz der Aufgabenprofilierung der Hochschulen. Die ebenfalls jahrhundertealte duale Einheit von Lehre und Forschung wird zu einem Dreiklang von Lehre, Forschung und Transfer erweitert. Dies unterstreicht die gesellschaftliche Bedeutung der Hochschulen für Nachhaltigkeit, Digitalisierung, Gleichberechtigung und Internationalisierung.

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