Schlagwort: § 52a UrhG


Sie wollen als Studierender die Texte Ihrer Kurse digital einsehen und beziehen? Sie wollen als Dozent Ihre Semesterapparate digital zur Verfügung stellen? In Zeiten der digitalen Wissenskultur ist dies doch kein Problem! Da haben Sie die Rechnung ohne die VG Read more…

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