Öffnungsklausel – eindrücke — Information, Geschichte, Kultur https://eindruecke.achmnt.eu von Dr. Andreas C. Hofmann Sun, 20 Mar 2022 21:23:34 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.6.2 https://eindruecke.achmnt.eu/wp-content/uploads/2020/05/cropped-einsichten-titel1-2-32x32.jpg Öffnungsklausel – eindrücke — Information, Geschichte, Kultur https://eindruecke.achmnt.eu 32 32 208800265 #wissorg Öffnung des Bayerischen Hochschulrechts durch Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes https://eindruecke.achmnt.eu/2018/08/9485/ Tue, 21 Aug 2018 20:30:58 +0000 http://www.einsichten-online.de/?p=9485 Read more…]]> https://bayrvr.de/2017/09/05/staatsregierung-gesetzentwurf-zur-aenderung-des-bayerischen-hochschulgesetzes-bayhschg/

Auf Grund von Art. 106 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) können die einzelnen Hochschulen in den sog. Abweichungsverordnungen befristet mit dem Ziel der Stärkung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie der Qualitätssicherung hochschulorganisationsrechtliche Sonderregelungen treffen. Die Hochschulen haben hier vielfältige auf die Bedürfnisse vor Ort zugeschnittene Spezialregelungen getroffen. Die Regelungen, die sich im Sinne eines „best practice Modells“ bewährt haben, sollen nicht länger befristet individuell gelten, sondern in den Grundzügen vor dem Hintergrund einer gewachsenen Weiterentwicklung des Hochschulrechts ins Gesetz übernommen werden. Gleichzeitig soll den Hochschulen, soweit erforderlich, die Befugnis zur Einzelfallausgestaltung durch Hochschulsatzungen übertragen werden.

Text: Bayer. Landtag, Drucksache 17/18161

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Organisationale Hochschulautonomie in Bayern — die Verwendung der Experimentier- und Öffnungsklauseln des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 https://eindruecke.achmnt.eu/2014/06/5149/ Sun, 08 Jun 2014 11:46:01 +0000 http://www.einsichten-online.de/?p=5149 Read more…]]> http://www.wissenschaftsmanagement-online.de/node/4425

Eher unspektakuläre Formulierungen beenden das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG), indem sie in Artikel 106 Abs. 2 eine sogenannte Experimentierklausel einführen, die es den Hochschulen ermöglicht mit Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums vor allem hinsichtlich ihrer Organisation und der Studierendenvertretungen vom BayHSchG abzuweichen. Wie weit aber geht die Wirkmächtigkeit dieser Klausel? Wie wurde sie bislang in Bayern von den Hochschulen und dem Ministerium eingesetzt?

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