#infosociety „Outsourcing von Grundrechtsschutz“. Entwurf der EU-Kommission für eine E-Evidence-Verordnung


https://www.cr-online.de/blog/2018/05/10/e-evidence-outsourcing-von-grundrechtsschutz-teil-3/

Unter der Überschrift “e-Evidence” hat die Europäische Kommission Vorschläge zum Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf digitale Daten in anderen Staaten vorgelegt. Kern ist die Schaffung einer Möglichkeit für Strafverfolgungsbehörden, die von ihnen benötigten digitalen Daten (“e-Evidence“) unmittelbar bei Service-Providern in anderen Mitgliedsstaaten oder Staaten außerhalb der EU abzufragen. Jedes Instrument stellt eine unmittelbare Verpflichtung eines Providers in einem anderen Staat dar, ohne dass – etwa durch eine European Investigation Order (EIO) oder ein Rechtshilfeersuchen – die Behörden des betreffenden Staates um Hilfe gebeten werden. Wegen der Schwierigkeiten des Staates, das Geschehen in digitalen Räumen wirksam zu erfassen und zu steuern, werden die Plattformanbieter zu Hilfspolizisten, Hilfsstaatsanwälten und Hilfsrichtern.

Textgrundlage: Martin Schallbruch


https://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_96-E-Evidence.html

Die 96. Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder kritisiert den Vorschlag der EU-Kommission für eine E-Evidence-Verordnung. Dieser führe zum Verlust von Betroffenenrechten und verschärfe die Problematik der sog. Vorratsdatenspeicherung. Die Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sollen die Befugnis erhalten, Anbieter von Telekommunikations- und Internetdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU und auch in Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) unmittelbar zur Herausgabe von Bestands-, Zugangs-, Transaktions- und Inhaltsdaten zu verpflichten. Im Ergebnis könnten Unternehmen mit Sitz in Deutschland also zur Herausgabe von Daten an Ermittlungsbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet werden, obwohl die verfolgte Tat in Deutschland überhaupt keine Straftat ist.

Textgrundlage: Entschließung vom 7.11.2018


https://glm.io/137861

Die EU-Kommission will es Strafverfolgern aus einem Mitgliedsstaat erlauben, E-Beweismittel wie in der Cloud gespeicherte E-Mails oder Dokumente unabhängig vom Standort der jeweiligen Daten unmittelbar bei Diensteanbietern anzufordern, die in einem anderen Mitgliedsstaat tätig sind. Erstmals werde dann im Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen die Herausgabe von umfangreichen Bestands-, Zugangs-, Transaktions- und Inhaltsdaten nicht mehr davon abhängig sein, ob die verfolgte Tat in beiden beteiligten Ländern überhaupt strafbar sei. Als Beispiele führen die Datenschützer einen in Deutschland erlaubten Schwangerschaftsabbruch an. Dabei könne es beispielsweise um Daten zur Kommunikation einer Frau mit einem Arzt gehen. Genauso gut sei es möglich, dass Kontakte mit einer Beratungsstelle für Schwangerschaftsabbruch per Telefon oder E-Mail herangezogen würden. 

Textgrundlage: Stefan Krempl


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