eLearning in der digitalen Steinzeit? Die VG Wort machts möglich


Sie wollen als Studierender die Texte Ihrer Kurse digital einsehen und beziehen? Sie wollen als Dozent Ihre Semesterapparate digital zur Verfügung stellen? In Zeiten der digitalen Wissenskultur ist dies doch kein Problem! Da haben Sie die Rechnung ohne die VG Wort gemacht! Diese setzte vor Gericht durch, dass die Vergütungsansprüche nun nicht mehr pauschal abgegolten werden können, sondern je Seite und Nutzer.

Weiterführend: https://www.kmk.org/aktuelles/artikelansicht/intranetnutzung-neuer-rahmenvertrag-fuer-die-verwendung-von-schriftwerken-fuer-lehre-und-forschung-an-hochschulen.html

[Der sentimentale Redakteur fühlt sich fast nostalgisch an die 1990er Jahre erinnert, als er sich mit den Kollegiaten seiner gymnasialen Oberstufe Texte noch per Fax auf Thermalpapier gegenseitig zusandte. Anm. ACH]

Zahlreiche Hochschulen wie die LMU München haben dieser im Geiste kameralistischer Vorstellungen des letzten Jahrhunderts geschlossenen Vereinbarung die Gefolgschaft verweigert. Zwar wurde eine Übergangsfrist bis 30. September 2017 vereinbart. Wie es danach mit digitalen Semesterapparaten weitergeht, ist unklar. Und dabei gehören digitale Semesterapparate gerade einmal der ersten Generation von eLearning an.

Die LMU München führt in einer ausführlichen Stellungnahme aus, welche Schritte erforderlich wären, um nach dem neuen Rahmenvertrag ein urheberrechtlich geschütztes Werk Studierenden bereitstellen zu dürfen. Sie bezeichnet den damit verbundenen Aufwand für die Lehrenden zu recht als „völlig inakzeptabel“:

  1. Prüfung, ob der bereitzustellende Werkauszug in den Geltungsbereich von § 52a UrhG fällt.
  2. Falls ja, Prüfung, ob für das zu nutzende Werk eine Lizenz der Universität besteht (z. B. im Rahmen der elektronischen Bestände der Universitätsbibliothek).
  3. Sofern keine Lizenz vorliegt, Einholung eines sogenannten „angemessenen Angebots“ des Rechteinhabers (z. B. von einem Verlag).
  4. Soweit der Rechteinhaber keine „angemessene“ Offerte abgibt, ist eine Bereitstellung über § 52a UrhG zulässig.
  5. Danach: Einzelmeldung (genutztes Werk, Seitenumfang, Anzahl der Teilnehmer an der Lehrveranstaltung) an die VG Wort über ein Meldeportal der VG Wort.
  6. Abrechnung der Einzelnutzungen und Rechnungsstellung der VG Wort an die Lehrenden bzw. die Universität.
  7. Ggfs. Prüfung der Richtigkeit der Meldungen durch die VG Wort bei den Hochschulen.

© Nrn. 1 bis 7: http://www.uni-muenchen.de/aktuelles/vgwort/

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