Über einen kleinen Unterschied, den Umgang mit dem Fernmeldegeheimnis sowie die Frage, wann das Landgericht Köln im 21. Jahrhundert ankommt


http://www.abmahnhelfer.de/redtube-abmahnungen-abmahnhelfer-stellt-auskuenftsbeschluesse-online

Das Betrachten gestreamter Videos als strafbare Verletzung des Urheberrechts durch einen Nutzer zu ahnden ist schon höchst fragwürdig, nicht zuletzt, da Nutzer nicht immer eindeutig erkennen können, ob der Anbieter des Streams über eine Lizenz verfügt. Dass der Umgang mit dem Fernmeldegeheimnis in dieser Republik durchaus eingehenderer Diskussionen bedürfte, soll an dieser Stelle nicht breitgetreten werden. Dass ein Landgericht allerdings – evtl. fälschlicherweise – Telekom zur Herausgabe tausender Verbindungsdaten verpflichtet UND hierbei den Unterschied zwischen einem Streaming und einer P2P-Tauschbörse nicht zu erkennen vermag, kann nur noch erschüttern.

Via Archivalia [09.12.2013], http://archiv.twoday.net/stories/572462272/

Archiv

Kategorien