»Eine Abgabe im Sinn des § 6 Abs. 2 LadSchlG an ›Nichtreisende‹ ist nicht zulässig.« Über einen Schildbürgerstreich, die neue Funktion von Führerscheinen sowie eine schlecht gemachte Rechtsvorschrift


https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2012/heftnummer:5/seite:353/doc:2

Dass der Gesetzgeber gut daran tut, Autofahrern eine Alkoholhöchstgrenze aufzuerlegen, wird wohl niemand bezweifeln, auch wenn in der Vergangenheit immer trefflich über das richtige ‚Maß‘ gestritten wurde. Dass die neuesten bayerischen „Vollzugshinweise zu § 6 Ladenschlussgesetzes“ hinsichtlich der „Abgabe von Alkohol als Reisebedarf an Tankstellen“ in Nr. 2.1 allerdings auch sicherstellen wollen, dass die geltende Promillegrenze auch von jedermann erreicht werden kann mutet schon seltsam an.

„Zu den Lebens- und Genussmitteln in kleineren Mengen gehören auch alkoholische Getränke, wie zum Beispiel Bier, Wein und Sekt. Mit Blick auf die dem § 6 Abs. 2 LadSchIG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 LadSchIG zugrundeliegende Intention (Sicherstellung der Versorgung von Reisenden und Mitreisenden des Kraftfahrzeugverkehrs mit bestimmten Waren nach Ladenschluss) ist die Reichweite des Tankstellenverkaufs zweckentsprechend durch eine Orientierung an Bedürfnisaspekten einzugrenzen.“

Es ist also festzuhalten, dass eine Rechtsvorschrift Vorkehrungen dafür trifft, dass der Kraftfahrzeugführer, seinem in Nr. 2.2 der Bekanntmachung auch ausführlich in Anlehnung die geltende Rechtslage geschilderten Alkoholgenuss auch nachgehen kann. Leider führt die Bekanntmachung in Nr. 3.1 folglich auch aus, dass „eine Abgabe im Sinn des § 6 Abs. 2 LadSchlG an ‚Nichtreisende‘ […] nicht zulässig“ ist. Diese Eingrenzung des Kundenkreises diene u. a. auch der „Wettbewerbsneutralität“. Der Slogan, dass in Bayern ‚Bier nur noch für Autofahrer‘ ausgegeben würde, ist bereits vielfach gefallen. In der Tat ist es so, dass Fußgänger und Radfahrer fortan nach Schluss der in Bayern geltenden allgemeinen Ladenöffnungszeiten, an Tankstellen kein Bier mehr erhalten, Auto- und Motorradfahrer hingegen schon. Da drängt es sich doch auf, darüber zu philosophieren, inwiefern nicht beim Bierkauf fortan der Führerschein als Reisenachweis den Personalausweis als Altersnachweis ablöst.

http://www.spiegel.de/spam/bayern-in-not-bier-nur-noch-fuer-autofahrer-a-852659.html

Dass das Ganze dazu einlädt, nach allen Regeln der Kunst verspottet zu werden, zeigt beispielsweise der parodistische Artikel auf Spiegel-Online über die Zunahme von Autoattrappen, Mittrinkzentralen und Trinktrampern. Wird doch zum Erwerb des in Bayern heiß geliebten Gerstensaftes nunmehr die Anwesenheit eines Automobils vorausgesetzt. Wenig professionell muten indes die Vollzugshinweise für die Tankstellenbetreiber an: „‚Nichtreisende‘ im vorstehenden Sinn sind insbesondere auch Personengruppen, deren gemeinsamer Treffpunkt das Umfeld einer Tankstelle ist“, besagt Nr. 3.2 des skriptum delicti. Eine nachvollziehbare Handhabe zur Unterscheidung eines Reisenden und eines Nichtreisenden wird damit wohl kaum zu erlangen sein.

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