Zum ›Stellenwert‹ des Fernmeldegeheimnisses in unserem Rechtssystem. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012


http://www.tagesschau.de/inland/bghdownloads100.html

Dass die nicht lizenzierte Bereitstellung von MP3´s im Internet illegal ist, bezweifelt heutzutage niemand mehr. Fraglich ist nur, wie hoch die Urheber- und Nutzungsrechte von Künstlern sowie Musikindustrie im Vergleich zu dem in Artikel 10 unserer Verfassung verbrieften Recht auf Fernmeldegeheimnis einzuordnen sind. Dass der Bundesgerichtshof in seinem jüngst veröffentlichten Urteil einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch von Rechteinhabern bereits bei einem einfachen Rechtsverstoß, d.h. beim Hochladen eines einzigen Musiktitels bejaht, lässt aufhorchen. Der Musik-, aber auch der Abmahnindustrie ist es von nun an möglich, bereits einem hochgeladenen Titel die Herausgabe der persönlichen Daten eines Nutzers zu beantragen.

„Ein solcher Antrag setzt – so der Bundesgerichtshof – gleichfalls kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.“ [1]

Es ist in der Tat so, dass Art. 10 Abs. 2 GG Einschränkungen des Fernmeldegeheimnisses aufgrund eines Bundesgesetzes zulässt. Politik und Gesellschaft müssen sich allerdings die Frage stellen, inwiefern in der Abwägung der Rechtsgüter eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses zu Gunsten der einmaligen Verletzung eines Urheberrechts wirklich verhältnismäßig ist.[2]

[1] Pressemitteilung des BGH Nr. 126/2012, 10.8.2012, http://juris.bundesgerichtshof.de/ cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=pm
[2] Vgl. auch den durchaus dezidierteren Kommentar von Rechtsanwalt Udo Vetter, 10.8.2012, http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/08/10/mini-filesharer-zum-abschuss-freigegeben/

Archiv

Kategorien